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ADFC-Mitteilung vom 13. August 2011

Information zur Benutzungspflicht von Radwegen



„ Muss ich wirklich auf dieser Holperstrecke fahren?“, denkt mancher Radler, der sich an der Hannoverschen Straße auf dem Radweg bewegt. „Eindeutig ja“, muss es am Berliner Ring heißen, weil durch die Beschilderung (u.a. weißes Rad auf blauem Grund, Zeichen 241, getrennter Fuß- und Radweg) die Benutzung des Radweges zur Pflicht wird. Wegen des erheblichen PKW-Verkehrs wird dort auch niemand auf andere Gedanken kommen. Schon anders sieht es aus, wenn solch eine Pflicht in Zone-30-Gebieten durch die Beschilderung eingefordert wird. Hier hat der Gesetzgeber bereits 1997 die Rechtslage geändert. Aber erst durch ein Urteil im vergangenen Jahr ist man wieder auf die neue Sichtweise aufmerksam geworden.
Stadt Nienburg, Polizei und ADFC haben in den vergangenen Wochen die Notwendigkeit der Radwegebenutzungspflicht im Stadtgebiet an verschiedenen Straßen geprüft. Die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer aber der Fahrkomfort für Radfahrer wurde dabei betrachtet. Änderungen werden in den nächsten Wochen umgesetzt.

Auch der Landkreis beabsichtigt in diesem Sinne tätig zu werden. In Drakenburg am Weserweg wurde bereits die Benutzungspflicht aufgehoben, in Liebenau sind ebenfalls Änderungen geplant.

Aber wer kennt sich schon mit den vielen Regelungen aus. Wir versuchen Klarheit in den Sachverhalt zu bringen.

 

Wie kann / muss man denn nun fahren?

1. Beispiele: Buermende, Ziegelkampstraße, Marienstraße, Hannoversche Straße (z.T.)

Hier gibt es einen baulich angelegte Geh- und Radweg ohne Beschilderung. Auf dem
Hochbord sind Fuß- und Radwegführungen erkennbar. Manchmal werden sie auch nur farbig unterschieden. Gesprochen wird hier von sonstigen Radwegen. Diese Wege können, müssen aber nicht vom Radfahrer benutzt werden. Wir dürfen hier auch mit dem Fahrrad auf der Straße fahren.

Untersuchungen belegen, Radfahrer benutzen Radwege, wenn sie
vorhanden sind (hier Ziegelkampstraße, Nienburg).


2. Beispiel: Wilhelm-Siebert-Weg, gemeinsamer Fuß- und Radweg (Zeichen 240).

Der Radfahrer teilt sich den Weg mit dem Fußgämger und nimmt Rücksicht. Es besteht für den Radfahrer Benutzungspflicht. Wäre der Weg an einer Straße, müsste er vom Radfahrer benutzt werden.

Weiteres Beispiel: Nordertorstriftweg (Bild unten rechts).


 

3. Beispiel: Berliner Ring, getrennter Fuß- und Radweg (Zeichen 241)

Auf der Straße darf nicht gefahren werden. Der Radfahrer nimmt Rücksicht auf Fußgänger. Getrennte Verkehrsflächen für den Radfahrer und den Fußgänger sind i.d.R. sichtbar. Es besteht für den Radfahrer eine Benutzungspflicht. Auf der Straße darf nicht gefahren werden.


 

4. Radweg mit Radwegebenutzungspflicht (Zeichen 237, Schild: weißes Fahrrad auf blauem Grund). Auf der Straße darf nicht gefahren werden. (Bild fehlt noch)

 

5. Freigegebene Gehwege , Beispiel Weserwall, Ziegelkampstraße

Gehwege können mit Zeichen 239 (Fußgänger) gekennzeichnet und durch
Zusatzzeichen 1022-10 für Radfahrer freigegeben werden. Diese Wege können, müssen aber nicht vom Radfahrer benutzt werden.


Weserwall

Ziegelkampstraße

 

 



 

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