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Sie sind hier: Startseite / Presseinformation | ADFC-Mitteilung vom 13. August 2011 Information zur Benutzungspflicht von Radwegen
„ Muss
ich wirklich auf dieser Holperstrecke fahren?“,
denkt mancher Radler, der sich an der Hannoverschen Straße auf
dem Radweg bewegt. „Eindeutig ja“, muss es am Berliner Ring
heißen,
weil durch die Beschilderung (u.a. weißes Rad auf blauem Grund, Zeichen
241, getrennter Fuß- und Auch der Landkreis beabsichtigt in diesem Sinne tätig zu werden. In Drakenburg am Weserweg wurde bereits die Benutzungspflicht aufgehoben, in Liebenau sind ebenfalls Änderungen geplant. Aber wer kennt sich schon mit den vielen Regelungen aus. Wir versuchen Klarheit in den Sachverhalt zu bringen.
Wie kann / muss man denn nun fahren?
Hier gibt es einen baulich angelegte Geh- und
Radweg ohne Beschilderung. Auf dem
Der Radfahrer teilt sich den Weg mit dem Fußgämger und nimmt Rücksicht. Es besteht für den Radfahrer Benutzungspflicht. Wäre der Weg an einer Straße, müsste er vom Radfahrer benutzt werden. Weiteres Beispiel: Nordertorstriftweg (Bild unten rechts).
Auf der Straße darf nicht gefahren werden. Der Radfahrer nimmt Rücksicht auf Fußgänger. Getrennte Verkehrsflächen für den Radfahrer und den Fußgänger sind i.d.R. sichtbar. Es besteht für den Radfahrer eine Benutzungspflicht. Auf der Straße darf nicht gefahren werden.
4. Radweg mit Radwegebenutzungspflicht (Zeichen 237, Schild: weißes Fahrrad auf blauem Grund). Auf der Straße darf nicht gefahren werden. (Bild fehlt noch)
5. Freigegebene Gehwege , Beispiel Weserwall, Ziegelkampstraße Gehwege können mit Zeichen 239 (Fußgänger) gekennzeichnet
und durch
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