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Webmitteilung vom 02. August 2018

ADFC begrüßt neuen Schutzstreifen in Rehburg

Mit der Freigabe der neugestalteten Ortsdurchfahrt in Rehburg sind auch deutliche Änderungen für den Fahrradverkehr sichtbar. Eingerichtet wurde ein Schutzstreifen auf beiden Fahrbahnseiten mit der von den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) vorgesehenen Standartbreite von 1,5m. „Wir haben damit erstmalig im Kreisgebiet einen Schutzstreifen, der seinen Namen auch verdient“, meint Berthold Vahlsing, Sprecher des regionalen ADFC. Bei dieser Breite könne man halbwegs sorglos mit dem Rad die Fahrbahn nutzen, schreibt der Verband. Zu den Parkstreifen sei zusätzlich ein Abstand von 50cm eingehalten worden, ebenfalls ERA-konform. Das sei nicht viel, aber immerhin.

Für den Fahrzeugverkehr verbleibt eine Fahrbahnbreite von 4,5m. „Für PKWs sollte das auch im Begegnungsverkehr ausreichen“, so Vahlsing. Der Schutzstreifen ist dem Fahrradverkehr zugeordnet und darf nur bei Bedarf überfahren werden. Ein durchgängiges Befahren durch Kraftfahrzeuge ist nach der Straßenverkehrsordnung nicht vorgesehen. Der rechte Fahrbahnrand ist für den Autofahrer die gestrichelte Schutzstreifenmarkierung. Als Bedarf gilt beispielsweise das Ausweichen von Bussen oder Lastkraftwagen im Begegnungsverkehr. Autofahrer dürfen links abbiegende Fahrzeuge rechts unter Nutzung des Schutzstreifens mit angemessener Geschwindigkeit passieren, wenn sie dabei keinen Radfahrer behindern.

Beim Überholen von Radfahrern auf dem Schutzstreifen sind die üblichen Regeln einzuhalten. Das Oberlandesgericht Hamm sieht einen Abstand von wenigsten 1,5m als notwendig an, wenn Kraftfahrzeuge Radfahrer überholen. Bei der Mitnahme von einem Kind auf dem Fahrrad werden sogar 2m Überholabstand (OLK Karlsruhe) eingefordert. Keineswegs darf sich der überholende Fahrzeugführer an der Kennlinie des Schutzstreifens orientieren.
Für das Überholen Radfahrer / Radfahrer gelten, wegen der geringeren Geschwindigkeit, kleine Abstände. Der Radfahrer darf für den Überholvorgang den Schutzstreifen verlassen.
Das Überholen mit zu geringem Seitenabstand steht im Bußgeldkatalog mit 30 €. Ferner können Zuwiderhandlungen als Nötigung oder Gefährdung des Straßenverkehrs gelten.

„Wir möchten Fahrradfahrer ausdrücklich motivieren, den neuen Schutzstreifen in der Ortslage zu nutzen“, ruft der ADFC-Sprecher auf. „Das Befahren des Fußweges ist nur scheinbar ungefährlicher.“ Einmündungen zu Grundstücken oder Parkplätzen von Einkaufsmärkten sind nach den Statistiken auch der hiesigen Polizeiinspektion immer unfallträchtig.

Der Schutzstreifen in Rehburg endet jeweils kurz vor der neuen Kreisverkehrsanklage. Nach dem Regelwerk bleibt der Radfahrer auf der Fahrbahn und fährt, wie alle anderen Verkehrsteilnehmer, in den Kreisverkehr ein. Auf Überholvorgänge im Kreisverkehr sollte verzichtet werden.

Die Veränderung der Verkehrsflächen erfordert von allen Verkehrsteilnehmern besondere Aufmerksamkeit. „Wir appellieren an alle Beteiligten Rücksicht zu nehmen und Gelassenheit zu zeigen“, so Berthold Vahlsing. „Es kommen dann alle besser an ihr Ziel.“

Foto1
Fahrzeuge überfahren hier ohne Not die Schutzstreifenmarkierung. Das ist nach StVO regelwidrig.
- schutzstreifen_fahrzeuge.jpg -

Foto2
ADFC-Mitglieder zeigten sich bereits im Juni erfreut über den Schutzstreifen in der Standartbreite von 1,5m. Andernorts im Kreisgebiet müssen sich Radfahrer mit der Mindestbreite von 1,25m begnügen.
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